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Überstunden oder Überzeit in der Schweiz: Auszahlung, Zuschlag und Freizeitausgleich

Veröffentlicht am 16. Oktober 2026 · Stand der Quellenprüfung: 16. Oktober 2026

Autorin dieses Beitrags: Anwalt Schaffhausen Redaktion – redaktionell betrieben von Brilto Media LLC.

Die kurze Antwort zuerst: Überstunden sind Stunden über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit – Überzeit sind Stunden über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 beziehungsweise 50 Stunden pro Woche. Beides ist grundsätzlich zu vergüten: Überstunden mit Lohn samt einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent oder mit Freizeit von mindestens gleicher Dauer – Überzeit mit mindestens demselben Zuschlag, wobei für Büropersonal und technische Angestellte besondere Regeln gelten. Die Details, die Grenzen und ein Rechner folgen in diesem Ratgeber.

Arbeitszeiterfassung und Lohnabrechnung auf einem Schreibtisch

Überstunden und Überzeit: Was ist der Unterschied?

Beide Begriffe bezeichnen zusätzlich geleistete Arbeit – aber sie haben verschiedene Schwellen, Rechtsgrundlagen und Regeln:

MerkmalÜberstunden (Art. 321c OR)Überzeit (Art. 9, 12, 13 ArG)
SchwelleÜber der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (oder der betriebsüblichen, wenn nichts vereinbart ist)Über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit: 45 Stunden (industrielle Betriebe, Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels) oder 50 Stunden (übrige Arbeitnehmende)
RechtsgrundlageObligationenrecht (Art. 321c OR)Arbeitsgesetz (Art. 9, 12, 13 ArG)
VergütungNormallohn plus Zuschlag von mindestens 25 Prozent – oder Freizeit von mindestens gleicher Dauer, wenn vereinbartLohnzuschlag von mindestens 25 Prozent – oder Freizeit von gleicher Dauer im Einverständnis innert angemessener Frist
Abdingbar?Ja: durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV kann anderes vereinbart werden (auch der Verzicht auf den Zuschlag oder auf jede Entschädigung)Nein: die Entschädigungspflicht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden
Zusätzliche GrenzenKeine – aber die Überstundenpflicht ist an Voraussetzungen gebundenNur ausnahmsweise zulässig; höchstens 2 Stunden pro Tag; Jahresgrenzen von 170 beziehungsweise 140 Stunden; nur als Tages- und Abendarbeit an Werktagen

Überzeit ist gleichzeitig immer auch Überstunden – der Teil der zusätzlichen Arbeit, der über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht. Beispiel: Bei 40 Vertragsstunden und 48 geleisteten Stunden in einer Woche mit 45 Stunden Höchstarbeitszeit entstehen 8 Überstunden, davon 3 Überzeit-Stunden.

Wann entstehen Überstunden?

Überstunden liegen vor, sobald die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird – bei Teilzeit also bereits ab der ersten Stunde über dem vereinbarten Pensum. Ohne vertragliche Regelung gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Zur Leistung von Überstunden ist die arbeitnehmende Person nur verpflichtet, wenn die Überstunden notwendig sind, sie dazu in der Lage ist und die Mehrarbeit nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c Abs. 1 OR) – und wenn die Regeln des Arbeitsgesetzes zu Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.

Wann beginnt die gesetzliche Überzeit?

Überzeit beginnt, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitsgesetzes überschritten wird. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa bei Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichem Arbeitsandrang, für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten oder zur Vermeidung und Beseitigung von Betriebsstörungen (Art. 12 Abs. 1 ArG). Weitere Grenzen: höchstens zwei Stunden Überzeit pro Tag (ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen), höchstens 170 Stunden pro Kalenderjahr bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden beziehungsweise 140 Stunden bei 50 Stunden (Art. 12 Abs. 2 ArG), und nur als Tages- und Abendarbeit an Werktagen.

Wichtiger Hinweis: Die Jahresgrenzen von 170 beziehungsweise 140 Stunden gelten für Überzeitarbeit, die nicht durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Arbeitgeber müssen die geleistete Überzeit zudem aufzeichnen (Art. 46 ArG, Art. 73 ArGV 1) – diese Aufzeichnungen sind im Streitfall ein wichtiges Beweismittel.

45 oder 50 Stunden: Welche Grenze gilt?

Das hängt von der Branche und der Tätigkeit ab (Art. 9 ArG). Welche Kategorie zutrifft, muss im Einzelfall geprüft werden:

HöchstarbeitszeitGilt für
45 Stunden pro WocheArbeitnehmende in industriellen Betrieben; Büropersonal, technische und andere Angestellte; Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (mehr als 50 Arbeitnehmende)
50 Stunden pro WocheAlle übrigen Arbeitnehmenden (z. B. Gewerbe, Gastronomie, kleinere Betriebe, Bau)

Wichtiger Hinweis: Es gilt nicht automatisch dieselbe Grenze für alle Berufe. In Sonderfällen kann die wöchentliche Arbeitszeit flexibilisiert werden (Art. 22 ArGV 1: plus 4 Stunden bei Witterungs- oder Saisonabhängigkeit, wenn der Halbjahresdurchschnitt nicht überschritten wird). Für öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse und für Personen in höherer leitender Tätigkeit gelten besondere Regeln.

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Grundsätzlich ja: Werden Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch NAV oder GAV bestimmt, schuldet der Arbeitgeber den Normallohn samt einem Zuschlag von wenigstens 25 Prozent (Art. 321c Abs. 3 OR). Mit Einverständnis der arbeitnehmenden Person kann der Arbeitgeber die Überstunden innert angemessener Frist durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen – in diesem Fall ist gesetzlich kein Zuschlag vorgesehen (Art. 321c Abs. 2 OR).

Achtung: Die Überstundenvergütung kann durch schriftliche Vereinbarung, NAV oder GAV ganz oder teilweise wegbedungen werden – bis hin zum vollständigen Verzicht auf Lohn oder Zuschlag. Was im Arbeitsvertrag steht, ist daher entscheidend. Eine solche Klausel muss aber klar formuliert sein; im Zweifel gilt die gesetzliche Regel.

Wann gilt der Zuschlag von 25 Prozent?

Für Überstunden gilt der Zuschlag von mindestens 25 Prozent, wenn sie ausbezahlt werden und nichts anderes schriftlich vereinbart ist (Art. 321c Abs. 3 OR). Für Überzeit gilt: Sie ist mit einem Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent zu vergüten, ausser sie wird innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen (Art. 13 ArG).

Wichtige Ausnahme für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels: Für diese Kategorien gilt der gesetzliche Lohnzuschlag nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Die ersten 60 Überzeit-Stunden des Jahres sind also gesetzlich nicht mit dem Zuschlag von 25 Prozent geschützt – bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden müssen sie trotzdem. Es gilt: Der Zuschlag von 25 Prozent gilt nicht automatisch für jede zusätzliche Stunde – Vertrag, GAV und die 60-Stunden-Regel können das Bild verändern.

Kann der Arbeitgeber Freizeitausgleich anstelle einer Auszahlung verlangen?

Für Überstunden: Nur mit dem Einverständnis der arbeitnehmenden Person – sei es im Einzelfall oder durch eine vorgängige vertragliche oder GAV-Regelung (Art. 321c Abs. 2 OR). Für Überzeit: ebenfalls nur im Einverständnis mit der einzelnen arbeitnehmenden Person, innert eines angemessenen Zeitraums (Art. 13 ArG). Einseitig verordnen kann der Arbeitgeber den Freizeitausgleich nicht. Wird der Ausgleich nicht innert angemessener Frist gewährt, bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen.

Überstunden bei Teilzeit

Massstab ist das vereinbarte Pensum: Wer zu 50 Prozent angestellt ist und mehr arbeitet, leistet Überstunden – auch wenn die betriebsübliche Vollzeit noch nicht erreicht ist. Zulässig ist aber eine vertragliche Abrede, wonach Überstunden erst ab Überschreiten der betriebsüblichen Vollzeit entschädigt werden. Ohne solche Klausel gilt die gesetzliche Regel ab der ersten Stunde über dem Pensum.

Überstunden bei Kaderangestellten

Bei Kaderangestellten ist die Arbeitszeit häufig nicht in Stunden fixiert: Ein höherer Einsatz gilt als durch das höhere Gehalt abgegolten. Das muss aber vertraglich geregelt sein – ohne schriftliche Abrede gilt auch für Kader die gesetzliche Ordnung. Personen in höherer leitender Tätigkeit fallen zudem nicht unter die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes (Art. 3 lit. d ArG); für sie gelten die Überzeit-Regeln des ArG nicht, die Überstunden-Regeln des OR können aber weiterhin anwendbar sein, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Was gilt bei einem GAV?

Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Normalarbeitsverträge (NAV) dürfen die Vergütung von Überstunden abweichend regeln – zum Beispiel einen Freizeitausgleich von 1,25 Stunden je Überstundenstunde oder bestimmte Fristen, innert derer Guthaben zu kompensieren sind. Beim Überzeit-Zuschlag bleibt das Arbeitsgesetz dagegen zwingend: Von seinen Mindestregeln kann nur zugunsten der arbeitnehmenden Person abgewichen werden. Prüfen Sie daher zuerst, welcher GAV auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist und was er vorsieht.

Wie lassen sich Überstunden nachweisen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit – einschliesslich Überzeit – aufzuzeichnen (Art. 46 ArG, Art. 73 ArGV 1). Als arbeitnehmende Person lohnt es sich trotzdem, eigene Aufzeichnungen zu führen: Stempeluhr-Auswertungen, Kalendereinträge, E-Mails mit Arbeitsaufträgen, Notizen zu Arbeitsbeginn und -ende. Im Streitfall trägt die arbeitnehmende Person die Beweislast für die geleisteten Überstunden – wer nichts dokumentiert, hat schlechte Karten. Lohnforderungen verjähren zudem grundsätzlich nach fünf Jahren (Art. 128 OR).

Was tun, wenn Überstunden nicht bezahlt werden?

  • 1. Anspruch schriftlich geltend machen: geleistete Stunden, Zeitraum und Berechnung nennen – mit den eigenen Aufzeichnungen.
  • 2. Vertrag und GAV prüfen: Gibt es eine gültige Wegbedingungs- oder Freizeitausgleichsklausel? Was gilt für Überzeit?
  • 3. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zur Stellungnahme auffordern und eine Frist setzen.
  • 4. Keine Einigung: Schlichtungsbehörde anrufen – bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 ist das Verfahren kostenlos (Art. 113 ZPO).
  • 5. Fristen beachten: Verjährung und allfällige vertragliche Verfallfristen prüfen – frühzeitig handeln.

Praxisbeispiele mit Zahlen

Beispiel 1: 40 Vertragsstunden, 43 gearbeitete Stunden

3 Überstunden, keine Überzeit (die 43 Stunden liegen unter jeder gesetzlichen Höchstarbeitszeit). Ohne abweichende Abrede: 3 Stunden Normallohn plus 25 Prozent Zuschlag – oder 3 Stunden Freizeit, wenn das vereinbart ist. Bei einem Stundenlohn von CHF 35: CHF 105 plus CHF 26.25 Zuschlag.

Beispiel 2: 40 Vertragsstunden, 48 gearbeitete Stunden, Höchstarbeitszeit 45 Stunden

8 Überstunden, davon 3 Überzeit-Stunden. Die 5 Überstunden unterhalb der Höchstarbeitszeit folgen dem OR (25 Prozent Zuschlag, sofern nicht wegbedungen); für die 3 Überzeit-Stunden gilt das ArG. Für eine kaufmännische Angestellte, die im laufenden Kalenderjahr noch keine Überzeit hatte: Die 3 Stunden liegen unter den 60 Stunden – ein gesetzlicher Überzeit-Zuschlag entsteht noch nicht, bezahlt werden sie trotzdem.

Beispiel 3: 42 Vertragsstunden, 52 gearbeitete Stunden, Höchstarbeitszeit 50 Stunden

10 Überstunden, davon 2 Überzeit-Stunden (52 minus 50). Ein Handwerker fällt nicht unter die 60-Stunden-Ausnahme: Für die 2 Überzeit-Stunden gilt der Zuschlag von 25 Prozent nach ArG – ausser die Überzeit wird mit seinem Einverständnis durch Freizeit ausgeglichen.

Beispiel 4: Teilzeit 20 Vertragsstunden, 25 gearbeitete Stunden

5 Überstunden, keine Überzeit. Ohne abweichende Vertragsklausel sind alle 5 Stunden nach Art. 321c OR zu vergüten – obwohl die Vollzeitgrenze bei weitem nicht erreicht ist.

Beispiel 5: Kader ohne Stundenregelung

Ein Kaderangestellter mit fixem Jahresgehalt und vertraglicher Abgeltungsklausel («Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten») hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung von Überstunden – die Klausel muss aber klar formuliert sein. Ohne solche Abrede gilt auch für ihn die gesetzliche Regel.

Überstunden- und Überzeit-Rechner

Der folgende Rechner illustriert die Trennung von Überstunden und Überzeit mit Ihren Zahlen. Er ist eine mathematische Orientierungshilfe – kein Ersatz für die Prüfung von Vertrag, GAV und Einzelfall.

Überstunden- und Überzeit-Rechner

Mathematische Illustration für eine Woche. Wählen Sie die gesetzliche Höchstarbeitszeit bewusst (45 Stunden: industrielle Betriebe, Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels; 50 Stunden: übrige). Das Ergebnis begründet KEINEN durchsetzbaren Anspruch.

Ergebnis (mathematische Illustration)

A. Vertragliche Stunden
40 h
B. Überstunden (über Vertrag)
3 h
C. Überzeit (über 45 h gesetzlich)
0 h
D. Lohnbetrag (Normallohn)
CHF 105.00
E. Zuschlag 25 % (Überstunden)
CHF 26.25
E. Zuschlag 25 % (Überzeit)
CHF 0.00
D + E gesamt
CHF 131.25

Das Ergebnis ersetzt keine Prüfung von Vertrag, GAV/NAV und Einzelfall: Tageshöchstgrenzen, Jahresgrenzen (170/140 Stunden), Zulässigkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen können das Bild verändern. Bei Streit entscheidet die Schlichtungsbehörde oder das Gericht.

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen beantworten wir am Ende dieses Beitrags. Wer sich einen Überblick über das Arbeitsrecht im Kanton Schaffhausen verschaffen will, findet ihn auf unserer Übersichtsseite – und wer wissen möchte, ob eine Krankheit vor der Kündigung schützt, liest unseren Ratgeber zur Kündigung während Krankheit.

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Quellen

Stand der Überprüfung aller Links: 16. Oktober 2026.

    Häufige Fragen zu Überstunden und Überzeit

    Überstunden liegen über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, Überzeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden pro Woche). Überzeit ist immer auch Überstunden, unterliegt aber den strengeren Regeln des Arbeitsgesetzes.

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