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Pflichtteil und gesetzlicher Erbteil in der Schweiz: Wer erbt wie viel?

Veröffentlicht am 21. Oktober 2026 · Stand der Quellenprüfung: 21. Oktober 2026

Autorin dieses Beitrags: Anwalt Schaffhausen Redaktion – redaktionell betrieben von Brilto Media LLC.

Die kurze Antwort zuerst: Der gesetzliche Erbteil bestimmt, wer erbt, wenn es kein Testament gibt – der Pflichtteil bestimmt, welchen Mindestanteil nahe Angehörige auch gegen ein Testament beanspruchen können. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 gilt für alle Pflichtteilsberechtigten die einfache Formel: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Die Pflichtteile der Eltern sind seither entfallen, jene der Kinder wurden von drei Vierteln auf die Hälfte gesenkt. Was das konkret bedeutet, zeigt dieser Ratgeber mit Beispielen und einem Rechner.

Testament, Erbunterlagen und ein Modellhaus auf einem Schreibtisch

Gesetzlicher Erbteil und Pflichtteil: Was ist der Unterschied?

MerkmalGesetzlicher ErbteilPflichtteil
Wann gilt er?Wenn keine gültige letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) besteht – dann greift die gesetzliche ErbfolgeAuch gegen ein Testament: Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil
Höhe seit 1. Januar 2023Nach Art. 457 ff. ZGB: Nachkommen zu gleichen Teilen; Ehegatte neben Nachkommen zur HälfteDie Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB)
Wer ist geschützt?—Nachkommen sowie Ehegatte oder eingetragene Partnerschaft. Eltern haben seit 2023 keinen Pflichtteil mehr
Kann testamentarisch entzogen werden?Ja – durch gültige VerfügungNur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (z. B. Enterbung aus wichtigem Grund)

Wichtiger Hinweis: Pflichtteil heisst nicht «erbt automatisch genau so viel»: Erben können durch Testament oder Erbvertrag mehr erhalten. Der Pflichtteil begrenzt nur, wie weit der Erblasser oder die Erblasserin sie enterben kann – nicht, was sie effektiv erhalten.

Wer erbt ohne Testament?

Ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge. Die nächsten Erben sind die Nachkommen: Kinder erben zu gleichen Teilen; an die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen, in allen Graden nach Stämmen (Art. 457 ZGB). Hinterlässt die verstorbene Person keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern: Vater und Mutter erben je zur Hälfte, an die Stelle vorverstorbener Elternteile treten deren Nachkommen (Art. 458 ZGB). Fehlen auch Erben des elterlichen Stamms, erben die Nachkommen der Grosseltern.

Der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der Partner erhält neben Nachkommen die Hälfte der Erbschaft, neben Erben des elterlichen Stamms drei Viertel und, wenn auch keine Erben des elterlichen Stamms vorhanden sind, die ganze Erbschaft (Art. 462 ZGB).

Welche Pflichtteile gelten seit 2023?

Die Erbrechtsrevision, in Kraft seit dem 1. Januar 2023, hat die Pflichtteile vereinheitlicht und vereinfacht. Der geltende Art. 471 ZGB lautet in einem einzigen Satz: «Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.» Geschützt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft. Der Pflichtteil der Eltern ist ersatzlos entfallen.

PersonVor der Revision (bis 31.12.2022)Seit 1. Januar 2023
Nachkommen (Kinder, Enkel)3/4 des gesetzlichen Erbteils1/2 des gesetzlichen Erbteils
Ehegatte / eingetragene Partnerschaft1/2 des gesetzlichen Erbteils1/2 des gesetzlichen Erbteils (unverändert)
Eltern1/2 des gesetzlichen ErbteilsKein Pflichtteil mehr

Wichtiger Hinweis: Wichtig: Dass Eltern keinen Pflichtteil mehr haben, bedeutet nicht, dass sie nie erben. Ohne Nachkommen und ohne Testament erben die Eltern weiterhin nach Art. 458 ZGB. Was sie seit 2023 verloren haben, ist allein der Schutz gegen Enterbung: Sie können durch Testament vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen werden.

Wie hoch ist der Pflichtteil der Kinder?

Die Kinder erben gesetzlich zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte davon. Ohne überlebenden Ehegatten: Bei einem Kind beträgt der gesetzliche Erbteil 100 Prozent und der Pflichtteil 50 Prozent; bei zwei Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil je 50 Prozent und der Pflichtteil je 25 Prozent. Neben einem überlebenden Ehegatten erben die Kinder zusammen die Hälfte: Bei zwei Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil je 25 Prozent und der Pflichtteil je 12,5 Prozent.

Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehepartners?

Der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerschaft hat neben Nachkommen einen gesetzlichen Erbteil von 50 Prozent – der Pflichtteil beträgt davon die Hälfte, also 25 Prozent des Nachlasses. Neben dem elterlichen Stamm beträgt der gesetzliche Erbteil 75 Prozent und der Pflichtteil 37,5 Prozent.

Haben Eltern noch einen Pflichtteil?

Nein. Seit dem 1. Januar 2023 haben Eltern keinen Pflichtteil mehr (revidierter Art. 471 ZGB). Sie bleiben gesetzliche Erben, wenn keine Nachkommen vorhanden sind – können aber durch Testament oder Erbvertrag vollständig enterbt werden. Wer keine Nachkommen, keinen Ehegatten und keine eingetragene Partnerschaft hinterlässt, kann seit der Revision über sein ganzes Vermögen frei verfügen (Art. 470 Abs. 2 ZGB).

Was bedeutet die frei verfügbare Quote?

Die frei verfügbare Quote ist der Teil des Nachlasses, über den die erblassende Person frei verfügen kann – für Begünstigungen an den Ehegatten, an einzelne Kinder, an Dritte oder an gemeinnützige Organisationen. Wer Nachkommen, einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerschaft hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 ZGB). In den häufigsten Konstellationen beträgt die frei verfügbare Quote seit 2023 die Hälfte des Nachlasses.

KonstellationGeschützte PflichtteileFrei verfügbare Quote
Ehegatte + Nachkommen25 % Ehegatte + 25 % Nachkommen (zusammen)50 %
Nur Nachkommen50 % (zusammen)50 %
Ehegatte + elterlicher Stamm37,5 % Ehegatte (Eltern kein Pflichtteil)62,5 %
Weder Nachkommen noch Ehegatte/PartnerschaftKeine Pflichtteile100 %

Pflichtteil berechnen: Beispiele mit Zahlen

Beispiel 1: Ehepaar mit zwei Kindern, Nachlass CHF 600'000

Gesetzliche Erbfolge: Die Ehefrau erbt 50 Prozent (CHF 300'000), die beiden Kinder je 25 Prozent (je CHF 150'000). Pflichtteile: Ehefrau 25 Prozent (CHF 150'000), jedes Kind 12,5 Prozent (je CHF 75'000). Geschützt sind zusammen 50 Prozent – frei verfügbar bleibt die Hälfte (CHF 300'000). Mit dieser Hälfte kann der Erblasser zum Beispiel die Ehefrau zusätzlich begünstigen, ohne die Pflichtteile der Kinder zu verletzen.

Beispiel 2: Ledige Person mit zwei Kindern, Nachlass CHF 200'000

Gesetzliche Erbfolge: jedes Kind erbt die Hälfte (je CHF 100'000). Pflichtteile: je 25 Prozent (je CHF 50'000). Geschützt sind zusammen 50 Prozent; die andere Hälfte ist frei verfügbar – zum Beispiel für den Lebenspartner, der als unverheiratete Person keinen gesetzlichen Erbanspruch hat.

Beispiel 3: Ehepaar ohne Kinder, Eltern des Verstorbenen leben

Gesetzliche Erbfolge: Die Ehefrau erbt 75 Prozent, die Eltern zusammen 25 Prozent. Pflichtteil: nur die Ehefrau mit 37,5 Prozent – die Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Frei verfügbar sind 62,5 Prozent: Der Erblasser kann die Eltern vollständig enterben und die frei verfügbare Quote der Ehefrau oder Dritten zuwenden.

Was gilt bei Ehepartner und Kindern?

Die Kombination Ehegatte plus gemeinsame Nachkommen ist die häufigste Konstellation: Der Ehegatte erbt gesetzlich die Hälfte, die Kinder teilen die andere Hälfte. Die Pflichtteile betragen die Hälfte davon – zusammen exakt 50 Prozent des Nachlasses. Frei verfügbar bleibt damit immer die Hälfte, unabhängig von der Kinderzahl. Zusätzlich kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden; neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses (Art. 473 ZGB).

Was gilt für unverheiratete Paare?

Unverheiratete Partnerinnen und Partner haben kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteil – unabhängig von der Dauer der Partnerschaft. Wer die Partnerin oder den Partner absichern will, muss dies durch Testament oder Erbvertrag tun. Gemeinsame Kinder sind dagegen voll erbberechtigt und pflichtteilsgeschützt. Weil der überlebende Partner keine gesetzliche Stellung hat, sind Konkubinatspaare gut beraten, ihre Nachlassplanung frühzeitig und schriftlich zu regeln.

Was gilt bei Stiefkindern und Adoption?

Adoptierte Kinder sind erbrechtlich den leiblichen Kindern vollständig gleichgestellt – sie erben als Nachkommen und sind pflichtteilsgeschützt. Stiefkinder dagegen haben ohne Adoption kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil und keinen Pflichtteil: Sie können nur durch Testament oder Erbvertrag berücksichtigt werden. In Patchwork-Familien ist deshalb die Nachlassplanung besonders wichtig – die gesetzliche Erbfolge bildet die gelebte Familienstruktur oft nicht ab.

Was ändert ein Testament?

Ein Testament oder Erbvertrag kann die gesetzliche Erbfolge ändern – aber nur innerhalb der Pflichtteile: Wer pflichtteilsgeschützte Erben hinterlässt, kann über die frei verfügbare Quote verfügen, nicht über die Pflichtteile (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Wer die Pflichtteile verletzt, riskiert Herabsetzungsklagen der benachteiligten Erben. Ein Testament muss zudem formgültig sein: eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben – oder öffentlich beurkundet. Eine detaillierte Anleitung zur Testamentserrichtung finden Sie in unserem Erbrecht-Überblick.

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Welche Besonderheiten gibt es bei einer laufenden Scheidung?

Stirbt eine Person während eines hängigen Scheidungsverfahrens, verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder fortgesetzt wurde – oder wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. In diesem Fall gelten die Pflichtteile so, als wäre die verstorbene Person nicht verheiratet gewesen (Art. 472 ZGB). Für Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt dasselbe sinngemäss.

Welche Fälle erfordern eine individuelle erbrechtliche Prüfung?

  • Vorverstorbene Kinder mit eigenen Nachkommen (Repräsentation nach Stämmen, Art. 457 Abs. 3 ZGB).
  • Erbverträge, Erbverzichtsverträge und frühere Zuwendungen, die auf die Erbteile anzurechnen oder der Herabsetzung ausgesetzt sein können.
  • Unternehmen und Liegenschaften im Nachlass sowie Fälle mit güterrechtlicher Auseinandersetzung: Die Erbschaft entspricht nicht automatisch dem Gesamtvermögen des Paares – zuerst wird das eheliche Vermögen güterrechtlich auseinandergesetzt, erst der Nettonachlass wird geteilt.
  • Internationale Verhältnisse: Wohnsitz oder Vermögen im Ausland können ausländisches Erbrecht anwendbar machen.
  • Besondere Konstellationen wie Nutzniessungszuwendungen (Art. 473 ZGB) oder die Anrechnung von Säule-3a-Guthaben und Lebensversicherungsleistungen.

Wichtiger Hinweis: Die Erbschaftssteuer ist in der Schweiz kantonal geregelt und variiert stark – Ehegatten und Nachkommen sind in den meisten Kantonen befreit oder privilegiert. Sie ist bewusst nicht Gegenstand dieses Artikels: Massgebend ist der Wohnsitzkanton der verstorbenen Person.

Pflichtteil-Beispielrechner

Der folgende Rechner illustriert die Quoten in einfachen Familienkonstellationen – mit oder ohne überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragene Partnerschaft, jeweils mit gemeinsamen lebenden Nachkommen. Andere Konstellationen bildet er bewusst nicht ab.

Pflichtteil-Beispielrechner

Einfache Familienkonstellationen: Ehegatte oder eingetragene Partnerschaft mit gemeinsamen Nachkommen, oder nur Nachkommen. Andere Konstellationen sind bewusst nicht abgebildet. Recht ab 1. Januar 2023.

Ergebnis (orientierende Illustration)

1. Gesetzliche Erbquoten (ohne Testament)

Ehegatte / eingetragener Partner
50 % · CHF 250'000.00
Kind 1
25 % · CHF 125'000.00
Kind 2
25 % · CHF 125'000.00

2. Pflichtteile (Art. 471 ZGB: Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs)

Ehegatte / eingetragener Partner
25 % · CHF 125'000.00
Kind 1
12.5 % · CHF 62'500.00
Kind 2
12.5 % · CHF 312'500.00
Geschützte Quoten gesamt
50 %

3. Frei verfügbare Quote

50 % · CHF 250'000.00

  • – Die Berechnung setzt einen bereits ermittelten Nettonachlass und die angezeigte einfache Familienkonstellation voraus.
  • – Sie berücksichtigt keine güterrechtliche Auseinandersetzung, lebzeitigen Zuwendungen oder besonderen letztwilligen Verfügungen.
  • – Vorverstorbene Kinder mit eigenen Nachkommen (Repräsentation, Art. 457 Abs. 3 ZGB) sind im vereinfachten Rechner nicht abgebildet.

Die Berechnung setzt einen bereits ermittelten Nettonachlass und die angezeigte einfache Familienkonstellation voraus. Sie berücksichtigt keine güterrechtliche Auseinandersetzung, lebzeitigen Zuwendungen oder besonderen letztwilligen Verfügungen und ersetzt keine individuelle erbrechtliche Prüfung.

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen beantworten wir am Ende dieses Beitrags. Wer sich für das Erbrecht im Kanton Schaffhausen interessiert, findet den Überblick auf unserer Erbrecht-Seite.

Quellen

Stand der Überprüfung aller Links: 21. Oktober 2026.

    Häufige Fragen zu Pflichtteil und gesetzlichem Erbteil

    Der gesetzliche Erbteil bestimmt die Aufteilung, wenn kein Testament besteht (Art. 457 ff. ZGB). Der Pflichtteil ist der geschützte Mindestanteil, der auch durch Testament nicht entzogen werden kann – seit 2023 die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB).

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